Die Landesregierung
Die Steiermärkische Landesregierung besteht aus 8 Regierungsmitgliedern, dem Landeshauptmann, 1. Landeshauptmann-Stellvertreter, sowie 6 Landesräten.
Nach der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBL. Nr. 53/1975 in der Fassung LGBL. Nr. 87/2001 vertritt der Landeshauptmann das Land. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung. Er übt mit den ihm unterstellten Landesbehörden die Vollziehung des Bundes aus, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (mittelbare Bundesverwaltung).
Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung, das die Bezeichnung Amt der Steiermärkischen Landesregierung führt; ihm steht die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des gesamten inneren Dienstes dieses Amtes zu.
In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden.
Die Landesregierung übt die Vollziehung der Verwaltung aus. Sie besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Landesanstalten. Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung nach der von ihr beschlossenen Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung aufgeteilt.
Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes, wobei sie an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden sind wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
Nach der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBL. Nr. 53/1975 in der Fassung LGBL. Nr. 87/2001 vertritt der Landeshauptmann das Land. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung. Er übt mit den ihm unterstellten Landesbehörden die Vollziehung des Bundes aus, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (mittelbare Bundesverwaltung).
Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung, das die Bezeichnung Amt der Steiermärkischen Landesregierung führt; ihm steht die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des gesamten inneren Dienstes dieses Amtes zu.
In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden.
Die Landesregierung übt die Vollziehung der Verwaltung aus. Sie besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Landesanstalten. Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung nach der von ihr beschlossenen Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung aufgeteilt.
Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes, wobei sie an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden sind wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.