Neue Unterstützungsmöglichkeiten für touristische Infrastruktur
Graz, 9. November 2023 - Auf Antrag von Tourismuslandesrätin Barbara Eibinger-Miedl hat die Landesregierung heute eine Novelle des Steiermärkischen Tourismusgesetzes beschlossen. Damit können die elf Erlebnisregionen künftig einen Teil der Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen für die Instandsetzung und Erhaltung touristischer Infrastruktur verwenden. Darüber hinaus entfällt die Übertragung des Stimmrechts bei Wahlen der Tourismuskommissionen.
„Die Tourismusstrukturreform, die vor zwei Jahren in Kraft getreten ist, war ein richtiger und wichtiger Schritt, um die Tourismusverbände in der internationalen Vermarktung organisatorisch und finanziell schlagkräftiger aufzustellen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die in die Reform gesetzten Erwartungen voll eingetreten sind", so Tourismuslandesrätin Barbara Eibinger-Miedl.
Die Erfahrungen aus den letzten zwei Jahren haben aber auch einen Anpassungsbedarf in zwei konkreten Punkten aufgezeigt, denen nun nachgekommen wird. Tourismusverbände können künftig bis zu zehn Prozent der gesetzlichen Einnahmen aus den Tourismusinteressenbeiträgen pro Jahr für touristische Infrastruktureinrichtungen von örtlicher, regionaler und überregionaler Bedeutung verwenden. Neben der schon bisher möglichen Impulsfinanzierung für die Errichtung touristischer Infrastruktur sind damit nun auch Beiträge zur Instandsetzung und Erhaltung möglich. „Die Tourismusverbände können sich damit neben ihrer Kernaufgabe des touristischen Marketings noch besser in die Angebots- und Produktentwicklung der Erlebnisregionen einbringen. Denn eine attraktive touristische Infrastruktur ist die Grundlage für die Zufriedenheit unserer Gäste", so Landesrätin Eibinger-Miedl.
Beschluss der Tourismuskommission erforderlich
Unterstützungsleistungen für Infrastruktur können ausschließlich projektbezogen gewährt werden und erfordern einen positiven Beschluss durch die Tourismuskommission. Außerdem können sie jeweils nur für das laufende Budgetjahr bewilligt werden, eine Verlängerung ist nur mit einem weiteren Beschluss möglich.
Unterstützungen können für „klassische touristische Infrastruktur", also für jene Infrastruktureinrichtungen gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem örtlichen, regionalen oder überregionalen Tourismus stehen und überwiegend touristisch genutzt werden. Dazu zählen insbesondere Wander- und Reitwege, Mountainbike-Trails, (öffentliche) Radwege, Klettersteige oder Loipen.
Keine Übertragung des Stimmrechts bei Wahlen zur Tourismuskommission
Die zweite Änderung betrifft die Wahlen der Tourismuskommissionen. Durch eine Gesetzesänderung soll bei Wahlen der Organe der Tourismusverbände die Bevollmächtigung durch wahlberechtigte Personen abgeschafft werden. Künftig muss bei der Vollversammlung das Stimmrecht durch jeden Wahlberechtigten persönlich ausgeübt und kann nicht mehr übertragen werden.