Neues Steirisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz: Mehr Flexibilität, mehr Qualität, weniger Verwaltungsaufwand
Mehr Flexibilität, mehr Qualität, weniger Verwaltungsaufwand - auf diesen drei Säulen basiert die Neufassung des Steirischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes, das nun in die Begutachtung geht
„Es geht um die Zukunft unserer Kinder. Daher habe ich habe die Neufassung des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes auf drei Säulen gestellt: mehr Qualität für Kinder, mehr Flexibilität für Kinder und Eltern, weniger Verwaltungsaufwand", so Bildungslandesrätin Ursula Lackner bei der Präsentation des Gesetzesentwurfes. Daher sei das neue Gesetz ist nicht am Schreibtisch entstanden, „sondern ist Ergebnis von Diskussion mit allen wesentlichen Gruppen: den Trägern, Gemeindevertretungen, den Personalvertretungen, in unserem Qualitätszirkel und nicht zuletzt aufgrund der vielen Gespräche mit Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen."
Die wichtigsten Neuerungen
Flexibilisierung Früh- und Nachmittagsbetreuung
Vor und nach 6-stündiger Öffnungszeit können Kinder flexibel betreut werden: Im Gegensatz zur Ganztagsgruppe ist die Betreuung ausschließlich durch KinderbetreuerInnen möglich und die Betreuungszeiten können frei vereinbart werden. Diese zusätzliche Betreuungsform kommt jenen Gemeinden entgegen, die zwar Betreuungsbedarf am Nachmittag haben, der jedoch für Ganztagesgruppe nicht ausreicht.
Flexibilisierung der Betreuungsformen
Die Betreuung von Kindern in einer Einrichtung, die derzeit nicht nach dem Gesetz bewilligt werden konnte, soll nun bis zu einer Betreuungszeit von 18 Wochenstunden ermöglicht werden (zB Spielegruppen).
Flexibilisierung der Anwesenheitszeiten Krippe
Um eine pädagogisch wertvolle Arbeit leisten zu können, sind im Steirischen Kinderbildungs- und -betreuungswesen Mindestanwesenheitszeiten vorgesehen. Um dem Wunsch der Eltern nach mehr Flexibilisierung entgegen zu kommen, wird nun in der Krippe eine Anwesenheitspflicht von 3 statt 4 Tagen vorgeschlagen.
Flexibilisierung des Übergangs Krippe zum Kindergarten
Wenn der 3. Geburtstag in die Zeit von September bis Dezember fällt, darf bereits im September mit dem Kindergarten begonnen werden. Umgekehrt bei „Frühchen": Es kann der errechnete Geburtstermin lt. MuKi-Pass als Altersgrenze herangezogen werden.
Stufenweise LeiterInnen-Freistellung mit Mindest-Stundenausmaß
Als erste Bildungseinrichtungen im Leben eines Kindes steigen die Anforderungen an die Leitung in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen stetig an. Um dieser Entwicklung zu entsprechen und mehr Ressourcen für die Kinder zur Verfügung zu stellen, wird eine stufenweise LeiterInnen-Freistellung vorgeschlagen - in einem Ausmaß, mit dem die Steiermark bundesweit die Spitzenrolle übernimmt. Derzeit sind 36 LeiterInnen teilweise oder zur Gänze freigestellt, künftig werden 630 von dieser Regelung profitieren.
„Die LeiterInnenfreistellung je nach Größe der Einrichtung ist das Herzstück dieser Neufassung. Sie ist ein wirklicher Meilenstein, denn so haben LeiterInnen mehr Zeit für Eltern-Gespräche und Qualitätsentwicklung", so Landesrätin Lackner.
Gemeinsame Leitung von bis zu 13 Gruppen standortübergreifend werden ermöglicht
Bisher konnten max. 5 Gruppen an einem Standort gemeinsam geleitet werden. Durch den Ausbau wird diese Grenze rasch erreicht und entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Neu sollen max. 13 Gruppen an max. 3 Standorten gemeinsam geleitet werden können. An einem Standort fällt die Gruppengrenze komplett.
Gesetzliche Regelung für Kinderhöchstzahlen bei Tagesmüttern
Bisher musste um Überschreitung angesucht werden, wenn Tageseltern neben ihren Tageskindern auch die eigenen Kinder versorgen musste. Daraus entstand ein hoher Verwaltungsaufwand für Träger und dem Land. Neu ist eine gesetzliche Regelung.