Landtag beschließt morgen Novelle des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes
Landesrat Buchmann: „Neuerungen ermöglichen schnellere Verfahren und mehr Transparenz!“
Die Novelle des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes ist das Ergebnis eines intensiven Diskussionsprozesses, den die Abteilung 9 Kultur, Europa, Außenbeziehungen mit der Stadt Graz, der Wirtschaftskammer, der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und der Altstadtsachverständigenkommission (ASVK) über den Sommer geführt hat. Mit der Novellierung sollen vor allem schnellere Verfahren ermöglicht und die Transparenz der Regelungen erhöht werden. Eine Neuerung ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung, welche Unterlagen bereits im Vorentwurfsstadium eines Bauvorhabens für eine Stellungnahme notwendig sind. Weiters wird die Definition der baukünstlerischen Qualität im Gesetz geschärft. Die Mitwirkung der ASVK in Architekturwettbewerbsverfahren ist künftig gesetzlich vorgesehen. Damit sollen vor allem nachfolgende Bewilligungsverfahren beschleunigt und die Rechtssicherheit für die Bauwerber erhöht werden.
Die weiteren Änderungen betreffen die ASVK und den Altstadtanwalt. Die ASVK soll neben der Denkmalbehörde auch Vertreter der Baubehörde regelmäßig beratend beiziehen können, um den Informationsaustausch zu verbessern und oftmals parallele Verfahrensabläufe zu optimieren. In Bezug auf die Zusammensetzung der ASVK sieht die Novelle vor, dass auch die Wirtschaftskammer Steiermark berechtigt ist, je ein Mitglied und Ersatzmitglied zu nominieren, um die praxisnahe Expertise von planungsbefugten Baumeisterinnen und Baumeistern in die Beurteilungen der ASVK einfließen zu lassen. Außerdem wählen die Mitglieder der ASVK künftig den Vorsitz sowie die Stellvertretung selbst, bisher wurden diese direkt vom Land nominiert.
Die Funktionsperiode des Altstadtanwaltes wird auf fünf Jahre ausgedehnt. Hier folgt der Novellierungsentwurf einem Vorschlag der Stadt Graz, um in Anlehnung an die Funktionsperiode der ASVK eine zeitgemäße Kombination aus Kontinuität und Erneuerung sicherzustellen. Um eine entsprechende Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, endet das Beschwerderecht des Altstadtanwaltes künftig beim Landesverwaltungsgericht.
Das Schutzgebiet bleibt unverändert. Der Novellierungsentwurf sah vor, dass die Landesregierung künftig sämtliche Veränderungen am Schutzgebiet durch Verordnung beschließen kann. Damit sollte sichergestellt werden, dass aus fachlicher Sicht notwendige Veränderungen effektiver umgesetzt werden können, um die Ziele des Gesetzes nach der Erhaltung der Grazer Altstadt besser und schneller erreichen zu können. Diese Kompetenz verbleibt nun doch beim Landtag Steiermark.